Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 9 AZR 865/07 kann ein Mitarbeiter bei einem Verfahrensverstoß beanspruchen, dass eine Beurteilung aus der Personalakte entfernt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Verfahrensverstoß auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.
Im entschiedenen Fall lagen zwischen der Besprechung des für die Beurteilung maßgeblichen Gremiums und der Bekanntgabe der Beurteilung gegenüber dem Kläger, einem Beamten, mehr als sechs Monate. Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Nr. 32 I 1 BRZV) hätte die Beurteilung dem Beamten so schnell wie möglich schriftlich bekannt gegeben und mit ihm besprochen werden müssen. Grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Ein Verstoß darf - so das BAG - nach dem Sinn und Zweck der Richtlinien nicht sanktionslos bleiben. Die fristgerechte Bekanntgabe und Besprechung der Beurteilung soll den Beurteiler und den Beurteilten vor Erinnerungslücken schützen. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, sich sachgerecht gegen unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen zu wehren.
Anmerkung: Nach Ihrem Sinn und Zweck muss die Entscheidung auch auf Nichtbeamte angewandt werden. Zumindest die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangt, einen Arbeitnehmer genauso zu schützen.
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