Welcher Wettbewerbs- oder Medienrechtler kennt nicht diese „Zwischenbescheide”: „Unser Geschäftsführer kehrt erst in zwei Wochen zurück. Wir beantworten dann sofort Ihr Schreiben.”?
Auf diese Verzögerung muss sich ein Abmahner grundsätzlich nicht einlassen. So entschieden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem Beschluss Az.: 4 W 59/08.
Nach ihm ist ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnender Konkurrent nicht gehalten, Abmahnfristen nur deshalb zu verlängern, weil der Geschäftsführer geraume Zeit – hier eine Woche – abwesend ist. In solchen Fällen – so das Gericht – hat der Geschäftsführer schon vor Abreise die Obliegenheit, für einen entscheidungsbefugten Vertreter Sorge zu tragen oder zumindest einen Rechtsanwalt mit der Prüfung möglicher Abmahnungen zu beauftragen, so dass er selbst oder ein Dritter die notwendigen Sachentscheidungen treffen kann, falls Unterlassungsansprüche während seiner Abwesenheit geltend gemacht werden.
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