Für die Praxis hoch bedeutsam ist ein neuer Beschluss Az.: II ZR 77/08 des Bundesgerichtshofs. Berichtenswert ist dieser Beschluss auch deshalb, weil sein Leitsatz den für die Praxis wichtigsten Inhalt der Entscheidung außer acht lässt; nämlich eine hilfreiche Aussage zur Problematik „kein Ausforschungsbeweis”:
„Da die Klägerin bei derartigen Absprachen selbstverständlich nicht anwesend war, genügt sie ihrer Darlegungslast, wenn sie die Tatsache einer Absprache in das Wissen von Zeugen stellt, die an dem Gesamtvorgang beteiligt waren.”
Anmerkung: Mit diesem Beschluss bestätigt der 2. Zivilsenat einen Beschluss des 5. Zivilsenats Az.: V ZR 359/01, über den wir an dieser Stelle am 21. April 2003 berichtet haben.
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