Ein uns soeben zugestelltes Urteil des Landgerichts München I Az.: 33 0 8579/08 ist so inhaltsreich, dass wir für Sie dem Urteil Leitsätze vorangestellt haben. Klicken Sie bitte zum Urteil.
Eine Passage mit Seltenheitswert greifen wir an dieser Stelle heraus. Sie betrifft den Sonderfall, dass eine Zeitschrift in den neuen Bundesländern stärker vertrieben wird als in den alten. Die Urteilsbegründung führt insoweit aus:
„Durch die oben dargestellte Bekanntheit des Titels aufgrund seiner wöchentlichen Auflage und seiner Reichweite ist diese originäre Kennzeichnungskraft noch gesteigert. Unschädlich ist auch insoweit, dass der wesentliche Teil der Leserschaft des klägerischen Magazins aus Ostdeutschland kommt, da zum einen bereits die dortige Bekanntheit in einem erheblichen Teil Deutschlands dazu führt, dass eine kennzeichenrechtlich relevate Steigerung der Kennzeichnungskraft anzunehmen ist, und zum anderen durch die bereits erwähnte Berichterstattung durch Dritte über die 'SUPERillu' auch zumindest eine derartige Bekanntheit des Titels gegeben ist, dass diese eine Steigerung der Kennzeichnungskraft bewirkt.”
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