Sehr feinsinnig unterscheidet das OLG Hamburg in einem vor wenigen Tagen zugestellten Urteil vom 24.3.2009 (Az.: 7 U 81/08), durch das ein vom LG ausgesprochenes Verbot bestätigt wurde:
„[D]as von der Klägerin erstrebte Verbot (…) bezieht sich nur auf eine Berichterstattung über das Verfahren auf Änderung des Namens der Klägerin. Nicht erfasst hiervon ist eine künftige Berichterstattung darüber, dass die Klägerin unter anderem Namen lebe, wenn einer solchen Berichterstattung die spezifische Bezugnahme auf das Namensänderungsverfahren fehlt.“
Es ging um eine aus der Haft entlassene Ex-RAF-Terroristin. Die Unterscheidung wird so begründet:
Von einer Namensänderung erfahren etliche Menschen im (neuen) Umfeld, aber: Gründe für Namensänderungen gibt es viele (z.B. Heirat). Erst wenn parallel in den Medien berichtet wird, die Ex-Terroristin X habe eine Namensänderung beantragt, werden die Personen aus dem Umfeld der Betreffenden gewahr, dass es sich bei ihr um „die“ X handelt. Das müsse - so das Gericht - wegen des Resozialisierungsgedankens verhindert werden.
Dabei geht das OLG Hamburg davon aus, das Umfeld werde die Betreffende sonst nicht ohne Weiteres identifizieren können, da ihr bisheriger Name ein in Deutschland nicht ganz seltener Familienname ist. Den Namen wollen wir hier nicht mitteilen, aber der Verfasser dieser Zeilen ist sich sicher: Niemand, der die 70er oder 80er Jahre in Deutschland – und sei es als Kind – erlebt hat, wird bei ihrem Namen nicht sofort an die Terroristin denken.
Die Klägerin hatte im Prozess zu Anhaltspunkten für eine mögliche Identifizierung durch das „Umfeld“ nichts vorgetragen. Das OLG unterstellt, die Klägerin müsse unter ihrem alten Namen noch Behördenmitarbeitern usw. bekannt geworden sein. Dass ein einziger darunter gewesen sein könnte, der sie nicht sofort als die haftentlassene Ex-Terroristin identifiziert hat, scheint das Gericht zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
Nach Auffassung des OLG Hamburg darf durchaus öffentlich diskutiert werden, ob der Staat ehemaligen Terroristen nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft durch Namensänderung helfen darf, ein Leben in Anonymität zu führen. Dies dürfe aber nicht am Beispiel der Klägerin und zeitnah zu ihrer Entlassung geschehen.
Da die Revision nicht zugelassen wurde, bleibt dem Verlag in diesem Fall – wenn er das Urteil nicht akzeptieren will – nur die Verfassungsbeschwerde.
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