Der BGH hat in seinem Beschluss Az. I ZB 32/06 bestätigt, dass das rechtliche Institut des „Fortsetzungszusammenhangs“ auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht anzuwenden ist und damit mehrere zum Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot führende Einzelakte nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden können.
Der Schuldner hatte im Abstand von 4 Monaten zwei Werbeinserate mit unterschiedlichem Inhalt veröffentlicht, die jedoch jeweils gegen einen vorliegenden Unterlassungstitel verstießen.
Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Institut des Fortsetzungszusammenhanges bereits in früheren Entscheidungen für Vertragsstrafeversprechen für unanwendbar erklärte hatte, sah er keinen Anlass für die Sanktionierung im Rahmen eines nach § 890 ZPO eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Ein Bedürfnis, die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs anzuwenden, verneinte der BGH. Bei der Bemessung des Ordnungsmittels – so der BGH - könnten auch ohne Heranziehung der Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden.
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