Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom gestrigen Tag (Az. VI ZR 160/08) das Gewicht des Informationsinteresses in der Abwägung gestärkt: Ein Eingriff in die Privatsphäre kann bereits dann zulässig sein, wenn ein Artikel „geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen“. Diese Formulierung findet sich in der Pressemitteilung, die schriftliche Urteilsbegründung ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Als zulässig erachtete das Gericht unter anderem dieses Foto von Fischers Haus:

Gesellschafts- und Sozialkritik entzünden sich nicht nur am Verhalten von Politikern, sondern auch von Wirtschaftsführern und anderen Prominenten und Vorbildern. Das Urteil steht daher einer schematischen Abschottung der privaten Lebensverhältnisse generell entgegen – auch bei Nicht-Politikern. Es muss ermittelt werden, wie schwerwiegend der Eingriff ist und welche Bedeutung dem Informationsinteresse zukommt. Bei dessen Ermittlung müssen die Gerichte strikt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 u.a.) beachten: Sie haben „von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen“ und müssen „beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (...). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren“.