Das Landgerichts Hamburg lässt die Betreiber von Internetforen seit Jahren schnell haften. Das OLG Hamburg ist dieser Rechtsprechung nun in einem Urteil Az.: 5 U 180/07 entgegengetreten.
Der Fall:
Der Kläger – ein Fotograf – betreibt das Portal „marions-kochbuch.de“ und machte urheberrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber eines Internetforums geltend, auf welchem ein Nutzer ein von „marions-kochbuch.de“ heruntergeladenes Foto einstellte. Unmittelbar nachdem der Forenbetreiber von dem Rechtsverstoß erfuhr, entfernte er das Foto.
In erster Instanz verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren mit der Begründung , er sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich. Der Forenbetreiber – so das Landgericht – sei in der Lage gewesen, die Rechtsverletzung etwa dadurch zu unterbinden, dass er „das Einstellen von Bildern durch Dritte auf die von ihm betriebene Webseite grundsätzlich nicht ermöglicht“.
Das OLG dagegen wies die Klage ab. Die Begründung:
Die betroffenen Inhalte seien nicht als „eigene“ Inhalte i.S.d. § 7 TMG zu bewerten. Bei postings in Foren handele es sich vielmehr um „fremde“ Informationen, für welche der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt hafte. Anders als das Landgericht betrachte das OLG den Forenbetreiber auch nicht als Störer, denn dieser sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Eine solche Pflicht würde vielmehr „ die Überwachungspflichten überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit verletzen“, unter deren Schutz Internetforen stünden.
Schließlich – so das OLG konsequent – sei der Beklagte auch nicht zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Die Begründung:
Erst mit der Abmahnung habe der Forenbetreiberer von der Rechtsverletzung erfahren. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen. Von dieser Konsequenz abzuweichen, sah sich das OLG nicht veranlasst, weil der Rechteinhaber sein eigenes Interesse verfolge.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen