Das BPatG warf in zwei Fällen (SCHWABENPOST und VOLKS-Marken) die Frage auf, ob und inwiefern frühere Entscheidungen binden. Eine Bindung könnte - so auch das BPatG - erforderlich sein, um die Gleichheit der Wettbewerbschancen gegenüber identischen oder vergleichbaren Voreintragungen bei der Eintragung einer Marke zu sichern.
Das BPatG legte diese Frage (neben weiteren Fragen) dem EuGH nach Der EuGH antwortete im Beschlussweg und verneinte die Frage.
Der EuGH führte aus, dass die Eintragungsfähigkeit nicht lediglich abstrakt geprüft werden dürfe. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung gesondert geprüft werden. Eine Bindung anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis sei deshalb ausgeschlossen.
Ganz zugeschlagen hat der EuGH die Tür dann aber doch nicht. In guter Juristenart hat der EuGH ergänzt:
„Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden.“ (Rn 17)
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