Zum Sachverhalt:
Der ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin hatte für seine neue Arbeitgeberin, die Antragsgegnerin, Adressen potentieller Kunden verwendet, welche seine ehemalige Arbeitgeberin listenmäßig erfasst hatte. Von der Antragsgegnerin verlangte die bisherige Arbeitgeberin, es zu unterlassen, Anschriften aus dieser Liste für Werbeanschreiben zu gewinnen.
Die Entscheidung:
Das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot nach §§ Az.: 6 U 136/09) bestätigt. Die Begründung:
Bei den in der Liste zusammengefassten Kundendaten aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, d.h. „um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll". Hierfür genügen auch potentielle Abnahmen.
Eine feste Lieferbeziehung verlangt das Gericht nicht. Dem Gericht zufolge dürfen solche Angaben nur nicht offenkundig sein, also jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.
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