Instruktiv für viele Parallelfälle:
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat in einem Beschluss mit der Geschäftszahl 17Ob9/08k entschieden:
Zwischen einer unter der Domain „eltern.at“ abrufbaren allgemeinen Link-Sammlung, die weitergehende Informationen zu verschiedensten Themen vermittelt einerseits und dem gleichlautenden Titel der Zeitschrift „Eltern“ andererseits scheidet eine Verwechslungsgefahr bereits wegen fehlender Inhaltsgleichartigkeit aus.
Soweit das beklagte Portal auf weiterführende Seiten zu den Themen Eltern, Kinder, Schule und Lernen verweist, liegt zwar Gleichartigkeit vor; die Beklagte verwendet den Begriff „Eltern“ in diesem Falle aber lediglich zur Beschreibung ihrer Dienstleistung.
Für „domain-grabbing“ fehlen Anhaltspunkte.