Das OLG Hamburg hat in einem Urteil Az. 5 U 62/08 - mit dem I. Zivilsenat des BGH übereinstimmend - bestätigt, dass vorformulierte Einwilligungen in Telefonwerbung grundsätzlich möglich, jedoch an § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu messen sind.
Der Fall: Eine Verbraucherin hatte zum Zweck der Teilnahme an einem Gewinnspiel einer Frauenzeitschrift eine Postkarte ausgefüllt und dort über dem vorformulierten Text „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“ ihre Telefonnummer angegeben. Daraufhin erhielt sie einen Werbeanruf der Z GmbH für ein Zeitschriftenabonnement.
Nach dem Urteil kann vorformuliert auch im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme wirksam in eine Werbung für Zeitschriften eingewilligt werden. Die Klausel im vorliegenden Fall ging jedoch aus Sicht des OLG Hamburg über das zulässige Maß hinaus, da die Formulierung „interessante Angebote“ jeden denkbaren Waren- und Dienstleistungsbereich umfasst und zudem nicht klar ist, ob sie auch Anrufe anderer Unternehmen ermöglicht.
Ein Hinweis: Die – nebenbei vom Gericht geäußerte – Auffassung, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch eine konkludente Einwilligung möglich sei, ist nach der voraussichtlich in einem Monat in Kraft tretenden Neufassung der Norm definitiv nicht mehr haltbar. Ferner drohen Unternehmen gemäß § 20 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung für Werbeanrufe ohne (wirksame) Einwilligung in Zukunft Geldbußen bis zu 50.000 EUR.
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