Wir hatten bereits am 26. Februar 2009 vorab berichtet, nun liegt das Bundesgerichtshof-Urteil Az.: I ZR 135/06 im Volltext vor.
Der Fall:
Die Klägerin nutzte seit Oktober 2001 die Abkürzung „ahd“ als Unternehmensbezeichnung. Die Beklagte hatte zuvor – fortlaufend seit 1997 neben mehreren tausend Domainnamen – auch die Domain „ahd.de“ auf sich registriert, um diese zu veräußern oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Nachdem bis zum Jahre 2004 nur ein „Baustellen“-Schild auf der Seite abrufbar war, hat die Beklagte sie anschließend für Leistungen verwendet, die den von der Klägerin angebotenen gleich und somit verwechslungsfähig waren.
Kurz: Registrierung durch Beklagte seit 1997, 2001 Unternehmensbezeichnung für Klägerin, ab 2004 Verwendung der Seite durch beklagte Domaininhaberin.
Der BGH entschied, dass die Beklagte ihre prioritätsältere Baustellen-Domain nicht löschen muss. Die Begründung:
Die bloße Registrierung und das Halten der Domain sei per se nicht rechtsmissbräuchlich und stelle keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Der Handel mit Domainnamen sei vielmehr – so der BGH – grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich geschützt.
Allerdings: Die bloße Registrierung des Domainnamens als solche - so der BGH - schafft kein Kenzeichenrecht und berechtigt den Domaininhaber dementsprechend nicht, Kennzeichen zu verletzen. Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH deshalb, dass die Bekagte es unterlassen muss, die 2001 geschaffene Unternehmensbezeichnung auf ihrer Homepage verwechselnd zu gebrauchen.
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