In einer Entscheidung Az.: 21277/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird die Rechtsprechung zum Kriterium „Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse” entwickelt. Der EGMR geht von seinem in Medienkreisen berühmten Urteil vom 24. Juni 2004 - Az.: 59320/00 - (so genanntes Caroline-Urteil) aus, das der Bundesgerichtshof mittlerweile weitgehend umgesetzt hat.
Der Fall:
Die Tageszeitung „Der Standard“ hatte im Jahre 2004 über Gerüchte berichtet, nach denen sich die Gattin des (zwischenzeitlich verstorbenen) österreichischen Bundespräsidenten Klestil von ihrem Mann scheiden lassen wolle und einem FPÖ-Politiker sowie dem Mann der kanadischen Botschafterin nahestehe.
Der EGMR in Straßburg bestätigte die österreichische Rechtsprechung, nach welcher der Artikel rechtswidrig war.
Die Entscheidung betrifft jedoch nur den Fall, dass die Presse nicht geltend macht, die gerüchteweise verbreiteten Behauptungen hätten zugetroffen (The Court notes that at no time did the applicant company allege that the rumours were true. Abschnitt 53 der Entscheidung). Nur für diesen Fall vertritt der EGMR die Ansicht, dass der Artikel nichts zu einer öffentlichen Debatte beiträgt (The Court agrees that the latter does not contribute to any public debate in respect of which the press has to fulfil its role of „public watchdog”... Abschnitt 52).
Aus der Entscheidung lässt sich jedoch nicht herauslesen, meinen die Verf. dieser Zeilen, dass grundsätzlich Artikel zu Gerüchten über Eheprobleme von Politikern rechtswidrig sind.
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