Lehrreich zur Abgrenzung zwischen Auskunftsvertrag und bloßer Gefälligkeit ist neuerdings auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: IX ZR 12/05.
Es ging um ein Steuerberatermandat, aber bei Rechtsanwälten kann nichts anderes gelten. Ergebnis:
Wer einem Mandanten beiläufig „in anderer Sache“ Rat erteilt, wird in vielen Fällen stillschweigend einen Auskunftsvertrag schließen – auch wenn er dafür nichts berechnet.
Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände, doch ist ein Vertragsschluss regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm besteht.
Der Steuerberater (oder Anwalt) muss dann auch vor Gefahren warnen, derer sich der Frager erkennbar gar nicht bewusst ist, und die er deshalb nicht zum Inhalt des Mandats macht.
Im entschiedenen Fall drängte sich auf, dass der spätere Kläger bei der Berechnung eines zu erwartenden Veräußerungsgewinns etwas Wesentliches übersah. Darauf hätte - so der BGH - der Steuerberater hinweisen müssen, obwohl er „nur“ nach den Auswirkungen einer bestimmten Gesetzesänderung gefragt worden war.
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