Wir haben gestern bereits mit Klicks über das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 196/08 berichtet. In dem einen oder anderen Online-Beitrag wird erwähnt, die Vorsitzende des VI. Zivilsenats, Edda Müller, habe darauf hingewiesen, aus dem Urteil dürfe nicht generell auf die Rechtswirksamkeit von Bewertungsportalen geschlossen werden. Was die Rückschlüsse betrifft, verhält es sich so:
Rechtsmethodisch gilt der Grundsatz von der Einheit der Rechtsordnung. Aus diesem Grundsatz wird unter anderem abgeleitet, dass Gleichsinniges gleich zu behandeln ist. Ebenso verlangt die Einheit der Rechtsordnung das erst recht-Argument vom Größeren zum Kleineren: argumentum a majore ad minus. Dies alles ist allgemein anerkannt.
Nach dieser Rechtslage darf selbstverständlich vom spickmich-Urteil auf andere Portale rückgeschlossen werden. Dies bedeutet unter anderem:
Bewertungsportale sind zulässig, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht. Dazu, ob ein Interesse schutzwürdig ist oder nicht, muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Kommunikationsfreiheit abgewogen werden. Bei dieser Abwägung ist ein Interesse in der Berufssphäre weniger schutzwürdig als in der Privatsphäre. Eine Benotung der beruflichen Leistung aus einem Durchschnitt abgegebener Bewertungen ist demnach auch dann grundsätzlich zulässig, wenn der Bewerter anonym bleibt. Meinungsäußerungen, die schmähen oder der Form nach beleidigen sind dagegen rechtswidrig.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen