In einem noch nicht im Volltext zugestellten Urteil vom 23. Juni (VI ZR 232/08) hat der Bundesgerichtshof den Bildnisschutz des § 23 KUG konkretisiert. Es liegt auch keine Mitteilung der Pressestelle des BGH vor.
Das LG Hamburg und das OLG Hamburg tenorierten, und zwar ohne einzuschränken, es sei zu unterlassen, „die folgenden in 'Freizeit Revue' Nr. 13/07 vom 21. 3. 2007 auf S.3 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: ...”.
Der nun von der Zeitschrift „Freizeit Revue“ beim BGH erstritten Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass Bilder, deren Veröffentlichung lediglich in bestimmtem Kontext unzulässig ist, die also keinem Schlechthinverbot unterliegen, im Urteilstenor nicht abstrakt, d.h. pauschal verboten werden dürfen.
Der Entscheidung zugrunde lag ein nach Art eines Portraitfotos aufgemachtes Bildnis eines Angehörigen des monegassischen Fürstenhauses. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten als Vorinstanzen, obwohl der Verlag sich vorprozessual zur Unterlassung im betroffenen Kontext verpflichtet hatte, ein pauschales Verbot u.a. mit der Begründung ausgesprochen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung nicht entfallen.
Die Folge einer solchen Tenorierung wäre: Die Rechtmäßigkeit jeder weiteren Veröffentlichung des Bildnisses hätte nicht mehr in einem Erkenntnisverfahren, sondern lediglich noch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, d.h. unter dem Druck ggf. zu verhängender Ordnungsgelder, überprüft werden können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wir werden das Urteil an dieser Stelle einstellen und näher analysieren, sobald es im Volltext vorliegt.
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