Am 23. und 24. Juni haben wir an dieser Stelle über das - immer noch nicht im Volltext vorliegende - spickmich.de-Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 196/08 berichtet. Diese Entscheidung hat bekanntlich Bewertungen zu einer Lehrerin im Internet durch Schüler als rechtmäßig beurteilt.
Schon wenden Richter ein, auf Bewertungsportale zu Richtern sei dieses Urteil jedoch nicht anwendbar. So im neuesten NJW-Editorial - Heft 29/2009 - ein Amtsrichter. Er führt Argumente an wie: Im Gerichtsverfahren helfe „die Erkenntnis wenig, bei einem coolen oder gut vorbereitenden Richter gelandet zu sein”, und „ein wesentlicher Unterschied [sei] der, dass gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittelgerichte überprüft werden können”.
Soweit die Urteilsbegründung des spickmich-Urteils bis jetzt bekannt ist, sind diese Argumente nach dem allgemein anerkannten rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen jedoch rechtsunerheblich. Wenn der BGH Bewertungsportale für Richter anders beurteilt, dann eher mit einem Hinweis auf die „Würde der Gerichte” und die Unabhängigkeit der Richter. Es wird aber kein Zufall sein, dass der Amtsrichter im NJW-Editorial diese Aspekte gar nicht erst zu Hilfe ruft.
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