Jeder Markenrechtler weiß, dass das Dt. Patent- und Markenamt im Eintragungsverfahren immer wieder Anmeldungen wegen wegen absoluter Schutzhindernisse nach 3. März 2009 und vom 7. Mai 2009).
Der allgemein lesenswerte Beschluss des BPatG in Sachen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07) enthält die wesentlichen Kritikpunkte, mit denen die oft rudimentären Aussagen des DPMA angegriffen werden können.
Andererseits - Verletzung der Mitwirkungspflicht:
Es darf „nicht die Mitwirkungspflicht des Anmelders übersehen werden, handelt es sich doch bei der Entscheidung über die Registrierbarkeit eines Zeichens um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ... Die für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltende Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenze im Maß des Zumutbaren. ... Der Anmelder hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen - einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen - mitzuwirken,“ anderenfalls droht, dass der Sachvortrag als unzureichend angesehen werden kann.
Die hier zuletzt zitierten Sätze finden sich wortgleich in den Entscheidungen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07), „SUPERfrau“ (Az.: 29 w (pat) 70/08), „SUPERnews“ (Az.: 29 W (pat) 71/08), „SUPERstars“ (Az.: 29 W (pat) 72/08) und „SUPERgirl“ (Az.: 29 W (pat) 73/08).
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