Wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit muss Joschka Fischer einen BUNTE-Bericht über seinen Umzug in eine Berliner Villa hinnehmen.
Den Artikel können Sie hier noch einmal ansehen. Über den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof hatten wir bereits am 20.05.2009 kurz berichtet. Nun können wir das Urteil Az.: VI ZR 160/08 im Volltext veröffentlichen. Auf der Homepage des BGH wird das Urteil nach unseren Erfahrungen schon in den nächsten Tagen publiziert werden.
Der BGH billigt nicht nur in vollem Umfang die Abwägung der zweiten Instanz. Die Urteilsgründe enthalten darüber hinaus eine Reihe von Hinweisen, die auch in anderen Fällen helfen können:
So lässt sich dem Absatz 15 entnehmen, dass allein die Aussage eines Politikers, „zukünftig in Privatheit leben“ zu wollen, ein an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an seiner Lebensgestaltung nicht verdrängen kann. Absatz 18 zeigt, dass auch bei der Abbildung eines Prominentenwohnsitzes nicht automatisch von einer Anlockwirkung für „Neugierige“ ausgegangen werden kann. Dass Anwohner und Nachbarn das Haus identifizieren können, führt schon deshalb nicht zu einer (schwerwiegenden) Beeinträchtigung, weil diesen „die Anwesenheit des Klägers ... nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben [wird]“. Schließlich bezweifelt der Bundesgerichtshof bei der Wortberichterstattung über den Wert des Anwesens und bei der Frage nach seiner Finanzierung erkennbar bereits, ob überhaupt ein Recht beeinträchtigt wird. Der BGH hält die Äußerungen aber jedenfalls deshalb für zulässig, weil „ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern“ besteht (Abs. 24-26).
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen