Wir berichteten bereits über mehrere Urteile des OLG Hamburg mit denen auf Bildveröffentlichung gestützte Geldentschädigungsklagen deshalb abgewiesen wurden, weil die Anspruchsteller bereits durch sog. „Allgemeinverbote“ gesichert waren, die zum Inhalt haben, dass jedwede Bildveröffentlichung des Betroffenen untersagt ist (s. Eintrag v. 1.12.2008). Das Ordnungsmittelverfahren war nach diesen Entscheidungen bei einer erneuten Bildveröffentlichung vorrangig.
Der Bundesgerichthof hat die gegen diese Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden vor kurzem zurückgewiesen und seine Rechtsprechung durch einen, die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 340/08) bestätigt.
Der BGH hat zum Ausdruck gebracht, dass das Ordnungsmittelverfahren in den entschiedenen Fällen vorrangig ist. Der BGH wörtlich:
„In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. ... Die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen.
Anmerkung: Darüber, ob die in Rede stehenden „Allgemeinverbote“ vor dem Hintergrund des vom BGH ausgesprochenen Verbots abstrakten Bildnisschutzes (vgl. unseren Eintrag vom 13.7.2009) überhaupt zulässig sind, hatte er nicht zu befinden. Hierüber wird er im Rahmen zweier Revisionsverfahren am 6.10.2009 (VI ZR 315/08 und 314/08) entscheiden.
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