Das BAG hat in einem neuen Urteil Az.: 2 AZR 283/08 – wie schon die Vorinstanzen – die einem angestellten Fotografen erklärte Kündigung mangels vorhergehender Abmahnung als unrechtmäßig verworfen. Gekündigt worden war dem Fotografen wegen unangemessenen Auftretens in der Öffentlichkeit.
Das BAG machte keine Ausnahme vom Abmahnungsgrundsatz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht kommt, wie jeder Arbeitsrechtler weiß, regelmäßig nur in Betracht, nachdem dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung deutlich gemacht worden ist,
- welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und
- dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion der Abmahnung).
Im entschiedenen Fall hatte ein Pressefotograf den Ort eines Eisenbahnunglücks aufgesucht, sich gegenüber der Polizei jedoch nicht als Pressefotograf ausgewiesen.
Das BAG nahm an, der Kläger habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Die Beklagte, eine Nachrichtenagentur, hätte jedoch auch für einen solchen Fall dem Kläger eine hinreichend klare und eindeutige Verhaltensregel vorgeben müssen, so das BAG weiter.
Bislang ist das Urteil noch nicht veröffentlicht worden. Sie finden hier die Pressemitteilung des BAG.
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