Zu jedem Bundesligaspiel laden Sponsoren oder andere Unternehmen Kunden ein. Wie gefährlich es ist, solche Einladungen anzunehmen, veranschaulicht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 9 Sa 572/08.
Dieses Urteil billigte die ordentliche Kündigung eines Personalleiters durch seinen Arbeitgeber. Der Personalleiter hatte entgegen eines ausdrücklichen Verbots am Arbeitsplatz privat telefoniert und sich in eine VIP-Lounge zu einem Bundesliga-Fußballspiel von einer Personalvermittlungsfirma einladen lassen.
Dadurch, dass der Personalleiter von der Personalvermittlungsfirma die Einladung annahm, verstieß der Personalleiter - nach der Rechtsansicht des LAG - gegen das Schmiergeldverbot. Es reiche aus, so das Gericht, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründe, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.
Die Verstöße hätten - so das LAG weiter - grundsätzlich und ohne Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren, die bis dahin beanstandungsfreie Zusammenarbeit und die schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt auf Grund des Alters des Personalleiters war es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigungsfristen zu wahren und das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.
Anmerkung:Soweit der Arbeitgeber dem Besuch der VIP-Lounge und den Telefonaten zugestimmt hat, darf selbstverständlich nicht gekündigt werden.
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