Der BGH - Az.: I ZR 3/09 - beurteilte eine Problematik, an die wohl auch Markenexperten nicht so ohne Weiteres denken.
Der Fall:
Die Klägerin, die keine eigenen Waren herstellt, sondern Dritten gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung die Lizenz zur Benutzung der Marke "XYZ" erteilt, verlangte - nach Beendigung eines Lizenzvertrages - Zahlung einer Lizenzvergütung für erlaubte Verkäufe von Restbeständen. Die Beklagte rechnete mit einem (angeblich) nach § 89b HGB bestehenden Ausgleichsanspruch auf.
Die Entscheidung:
Unmittelbar lässt sich § 89b nicht anwenden. Der Grund: Die Beklagte war nicht unmittelbar als Handelsvertreterin im Sinne von § 84 Abs. 1, § 89b Abs. 1 HGB für die Klägerin tätig, da sie keine Geschäfte für diese vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hat.
Einem Markenlizenznehmer kann allerdings ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB zustehen. Aber nur
- wenn der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist, und
- wenn er verpflichtet ist, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
Der BGH verneinte diese Voraussetzungen für den entschiedenen Fall. Begründung: Der Schwerpunkt der lizenzvertraglichen Abreden zwischen den Parteien lag auf der Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Marke der Klägerin gegen Entgelt, insbesondere, da der Markenlizenzgeber in dem Warensegment selbst nicht tätig war.
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