Eine beachtenswerten Rechtsstreit hat FreizeitRevue gewonnen. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem uns in der vergangenen Woche zugestellten Urteil Az.: 36A C 164/09 im Rahmen eines Kostenrechtsstreits insbesondere dargelegt:
„Schon allein im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Sänger bestand ein derartiges Informationsinteresse. Zudem hat sich der Kläger im Rahmen der Casting-Show gegenüber zahlreichen Showteilnehmern abfällig hinsichtlich deren gesanglicher Fähigkeiten geäußert und dadurch das Interesse an seinen eigenen stimmlichen Fähigkeiten geweckt. Dies ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung, da sich der Kläger durch die namentlich im Rahmen der Casting-Show geäußerten Kritik in Bezug auf die Frage nach den gesanglichen Fähigkeiten selber in die Öffentlichkeit begeben und Berichte über seine eigenen Gesangeskünste herausgefordert hat. Wer Kritik ausübt, muss auch Kritik hinnehmen ...”.
Anmerkung:
1. Wenn - oft kritisch - über die presserechtliche Hamburger Rechtsprechung geschrieben und geredet wird, ist meistens die Rechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg gemeint. Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg lässt sich durchaus von der des LG und des OLG unterscheiden. Zur Geltung kommt sie allerdings in der Regel nur, wenn sich die Parteien noch um die Kosten streiten und - wie in diesem Falle - lediglich incidenter die Rechtslage zu prüfen ist. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Verlag gleich außergerichtlich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme der Kosten.
2. Bemerkenswert ist nicht nur der zitierte Teil des Urteils. Das hier aufgeführte Urteil belegt, dass das Amtsgericht genauso umfassend Recht spricht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg.
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