Wir berichteten bereits in den vergangenen Jahren (siehe unsere Beiträge vom 16. März 2007 und vom 20. März 2008) über Entscheidungen des BGH zu groben Rechtsverstößen des OLG Hamm gegen das Recht auf Gehör.
Mit dem gestern im Volltext veröffentlichten Beschluss Az. VIII ZR 3/09 stellte der BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (!) erneut fest, dass das OLG Hamm unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zum angegriffenen Urteil gelangt war. Der BGH verwies den Rechtsstreit nach § 544 Abs. 7 ZPO an das OLG Hamm zurück.
Der BGH entschied unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung aus den früheren neunziger (!) Jahren und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005:
Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.
Das Berufungsgericht hatte die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders würdigte als das Ausgangsgericht.
Der BGH stellte hierzu klar fest: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten, so dass im entschiedenen Fall die Zeugen erneut vernommen hätten werden müssen.
Der Vollständigkeit halber - ein solcher Fall lag dem OLG Hamm jedoch nicht vor: Nur wenn weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betroffen sind, kann ausnahmsweise auf eine erneute Vernehmung eines Zeugen verzichtet werden.
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