Wir hatten bereits (Einträge vom 22.6., 25.5., 22.1.2009) über Rechtsprechung informiert, nach welcher Gerichte auch der Veröffentlichung solcher Bildnisse von Charlene Wittstock ein überwiegendes öffentliches Interesse zubilligen, auf denen Fürst Albert nicht mit abgebildet ist, und welche nicht das Berichts-Ereignis illustrieren.
Mit einem uns jetzt zugestellten Urteil Az.: 10 U 5/09 hat das Kammergericht zugunsten der "neue woche" ebenso die auf Unterlassung der nachfolgend wiedergegeben Fotografien gerichtete Klage abgewiesen:
Aus der Begründung des neuen Urteils:
Die Wortberichterstattung befasst sich mit der Beziehung der Klägerin zum Fürsten – amtierendes Staatsoberhaupt einer konstitutionellen Erbmonarchie – und mit einer möglichen Heirat. Charlene Wittstock kommt als Freundin des Fürsten als - Repräsentationspflichten wahrnehmende - Ehefrau und Mutter eines künftigen Thronfolgers ernsthaft in Betracht. Damit stellt der Artikel konzeptionell auf ein zeitgeschichtliches Ereignis ab, über welches die Presse berichten darf. Die Veröffentlichung der streitbefangenen Fotos stellt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild (§ 23 KUG) dar. Der Artikel dokumentiert mit Fotos von öffentlichen Veranstaltungen („Rosenball“, „Monaco-Zirkus-Festival“), die nicht eigenständig verletzen.
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