Jeder, der mit Zeitungen oder Zeitschriften zu tun hat, kennt die Diskussionen um die Kennzeichnung von Anzeigen. Oft gibt es gute Gründe dagegen, den Hinweis: „Anzeige” plakativ herauszustellen. Ein Urteil Az.: 2 U 937/08 des Thüringer Oberlandesgerichts kommt nun den Gestaltern von Anzeigen bemerkenswert entgegen.
In einem Anzeigenblatt war diese hier (auszugsweise) wiedergegebene Werbeanzeige veröffentlicht worden:
Auch der redaktionell aufgemachte Text wurde vom Inserenten beauftragt und bezahlt. Das Gericht sah dennoch keinen Verletzungsfall, weil die Publikation unschwer als bezahlte Werbung zu erkennen sei: Das (rechts oben) angebrachte Wort „Anzeige“ weise zwar, so das Gericht, eine derart geringe Schriftgröße auf, dass die Gefahr des Überlesens oder Übersehens nicht auszuschließen sei; der relevante Durchschnittsleser werde die Kennzeichnung in der konkreten Situation aber aufgrund der die Steigerung seiner Aufmerksamkeit fördernden Begleitumstände erkennen.
So rechne der Leser eines Anzeigenblattes, wenn er mit einem reißerisch aufgemachten Artikel in Kombination mit einer klassischen Werbeanzeige konfrontiert wird, sehr viel eher mit einem werbefinanzierten Beitrag (als bei einer Publikumszeitschrift). Er sei daher für Kennzeichnungen leichter sensibilisiert.
Vorliegend – so das OLG – nähmen die beiden Werbeformen in ihrer Aufmachung auch erkennbar aufeinander Bezug, so dass im konkreten Fall „gerade noch“ von einer deutlichen Kennzeichnung auszugehen sei.
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