Das Urteil ging schon durch die Presse. Nun liegt das Urteil Az.: 7 U 4/08 des OLG Hamburg im Volltext vor. Verurteilt wurde zur Zahlung einer Geldentschädigung von 400.000 Euro an die schwedische Prinzessin Madeleine. Wie im Einzelnen im Urteil nachgelesen werden kann, wurden Artikel aus vier Jahren zusammengezogen.
Das OLG ging mit der zugebilligten Urteilssumme noch über das Urteil der Vorinstanz hinaus, welches eine Geldentschädigung von 300.000 Euro zugesprochen hatte; vgl. Landgericht Hamburg v. 7.12.2007 – Az.: 324 O 806/05.
Die Richter nahmen einerseits an, der Verlag habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jahrelang „rücksichtslos“ zum Zwecke der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung in einem solchem Ausmaß verletzt, dass mit der Höhe der zugebilligten Schadenersatzsumme ein abschreckender „echter Hemmungseffekt“ geschaffen werden müsse.
Andererseits berücksichtigte das Gericht, dass viele der insgesamt 86 Artikel aufeinander Bezug nehmen und als Einheit zu betrachten seien.
In der demnach erforderlichen Gesamtschau sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass zwischen Veröffentlichung der Artikel und Klageeinreichung ein erheblicher Zeitraum liege und die Erinnerung des Publikums an die Veröffentlichungen mittlerweile verblasst sei.
Aus diesem zeitlichen Grund hat das Oberlandesgericht dann auch – wie bereits die Vorinstanz - die gleichzeitig geltend gemachten Richtigstellungs- und Widerrufsansprüche zurückgewiesen.
Von den Gerichts- und Anwaltskosten erster Instanz muss die Klägerin 2/5, der Verlag 3/5 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Parteien zu gleichen Teilen zur Last.
Eine Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen.
Anmerkungen:
1. Mittlerweile hat sich die Schwedenprinzessin wegen der Nichtzulassung der Revision beschwert.
2. Für die noch anhängigen Parallelverfahren ist unter anderem erheblich, dass das OLG Hamburg in seiner Urteilsbegründung darlegt: „Jede dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen würde für sich genommen eine Geldentschädigung rechtfertigen”. An dieser Voraussetzung kann es in den Parallelverfahren fehlen.
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