Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten noch gegen die Medien und den Interviewten entschieden. Dennoch überrascht ein am 22. September verkündetes Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, Az.: VI ZR 19/08. Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt. Hier können Sie jedoch die Mitteilung der Pressestelle nachlesen.
Für die Vorinstanzen stand im Vordergrund, nimmt der Verfasser dieser Zeilen an, dass die „unsauberen Geschäfte” zwar eher als Gerücht zu verstehen waren, aber sich nicht darlegen und beweisen ließen, und die Gerichte deshalb zugunsten des Betroffenen abgewogen haben.
Der BGH wägt dagegen im Spannungsfeld von Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechten eher zugunsten der Medien ab, wenn die Geschäftstätigkeit von Großunternehmen und ihrer Führungskräfte kritisiert wird. In diesem Sinne schließt die Mitteilung der BGH-Pressestelle:
„Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.”
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