Heute wird in den meisten Zeitungen über die Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08 berichtet. Insbesondere wird die Meinung des Generalanwalts hervorgehoben, dass mit der Auswahl von Stichwörtern keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit vertrieben werden würden, und dass die bloße Anzeige relevanter Websites im Rahmen der Suche nach Stichwörtern nicht ausreiche, um bei den Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu begründen. Wenn ergänzend zu den Presseberichten mit einer Stelle aus der umfassenden Schrift ihr Inhalt wiedergegeben werden soll, dann mit dieser Aussage - Nr. 123:
„Dies bedeutet nicht, dass die Anliegen der Markeninhaber nicht berücksichtigt werden können, sie sollten jedoch außerhalb des Markenrechtsschutzes behandelt werden. Das Haftungsrecht ist geeigneter, denn es bewirkt keine fundamentale Änderung der dezentralisierten Natur des Internets in Form einer den Markeninhabern eingeräumten allgemeinen und faktisch absoluten Kontrolle über die Benutzung von Stichwörtern, die ihren Marken entsprechen, im Cyberspace...”.
Alle Einzelheiten können Sie selbstverständlich nachlesen, wenn Sie auf die Schlussanträge klicken.
Anmerkungen:
1. Der Generalanwalt entscheidet nicht. Sehr oft übernimmt der Europäische Gerichtshof jedoch die Stellungnahmen des Generalanwalts.
2. Worum es bei der Werbung mit Google AdWords geht, ist weithin bekannt: Neben oder oberhalb der eigentlichen Suchergebnisse werden Textanzeigen geschaltet. Werbekunden können bestimmte Suchbegriffe - auch Schlüsselwörter genannt - buchen. In den nun umstrittenen Fällen machen die Hersteller mehrerer französischer Luxusmarken geltend, ihre Marken dürften nicht als Schlüsselwörter für eine derartige Werbung verwendet werden. Sucht ein Nutzer nach einem solchen Begriff, blendet Google neben den Suchbegriffen zusätzlich Werbung ein. Besonders anschaulich beschrieben wird dieses System in der Broschüre „CHIP GOOGLE KOMPAKT” (zur Vermeidung von Missverständnissen: Chip ist Mandant unserer Kanzlei).
3. Diese AdWords-Werbung mit Hilfe von Marken hat nichts mit der gegenwärtig allseits diskutierten Nutzung von Presseartikeln durch Google zu tun. Presseartikel nutzt Google zwar genauso (meist) zur Werbung. Die Verlage und die Autoren stützen sich jedoch nicht auf Markenrecht, jedenfalls nicht hauptsächlich. Bei der Nutzung von Presseartikeln von Google sind jedoch die Urheberrechte der Autoren und die Werkmittler-Leistungen der Verlage betroffen.
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