Es kann sogar schädlich sein, wenn bei einer freiwilligen Sonderzahlung auch die vergangene und künftige Betriebstreue honoriert wird.
In einem vom BAG in seinem Urteil Az.: 10 AZR 666/08 entschiedenen Fall hat die Arbeitgeberin eine freiwillige Sonderzahlung geleistet. Ausgeschlossen von der Sonderzahlung war eine Gruppe von Arbeitnehmern, welche sich geweigert hatten, ungünstigere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Zusätzlich hat die Arbeitgeberin für die Sonderzahlung vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis noch am 31. Dezember ungekündigt war.
Das BAG entschied - anders als die Vorinstanzen -, das Unternehmen müsse auch den Mitarbeitern die Sonderzahlung gewähren, welche die schlechteren Arbeitsbedingungen nicht akzeptierten. Die Begründung:
Zwar dürfe die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich - ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Vorliegend erschöpfe sich jedoch der Zweck der Sonderzahlung nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus dem zusätzlichen Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, folge, dass die Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honoriert. Dieser zusätzliche Zweck bewirke, dass die Sonderzahlung rechtsfehlerhaft gestaltet worden sei. Folglich müsse sie auch denjenigen zugute kommen, die an sich hätten ausgeschlossen werden dürfen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen