Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von gestern Nachmittag hatten sich schon in letzter Zeit abgezeichnet; vgl. unsere Einträge vom 12.01.2009 und 20.07.2009. Geklagt hatten Franz und Heidrun Beckenbauer für ihre beiden minderjährigen Kinder. Zwei Urteile wurden gefällt, weil die Eltern für jedes Kind gesondert geklagt haben.
Im Einzelnen:
Die von der Hamburger Rechtsprechung bislang zugebilligten „Totalverbote“ für Bildveröffentlichungen von minderjährigen Kindern Prominenter sind vom Bundesgerichtshof (VI ZR 314/08 und 315/08) aufgehoben und die von den Eltern Beckenbauer für ihe minderjährigen Kinder eingereichten Klagen abgewiesen worden.
Errungen haben diesen Erfolg für die Presse- und Informationsfreiheit mit Revisionen die zur Hubert Burda Media-Gruppe gehörenden Zeitschriften „Neue Woche“, „Viel Spaß“ und „Freizeit Aktuell“.
Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshof ist auch bei Minderjährigen in jedem Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht einerseits und der Äußerungs- und Pressefreiheit andererseits abzuwägen. Angesichts des auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich denkbaren berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit beeinträchtige ein Generalverbot daher - so der BGH und von uns von Anfang an so vorgetragen - unannehmbar die Berichterstattungsfreiheit der Medien.
Allerdings werden diese Fälle, bei denen die Interessen der Kinder zurückstehen müssen, verhältnismäßig selten sein. Auf diesen Aspekt weist auch der BGH hin.
Anmerkungen:
1. Selbst zu den einzelnen Bildpublikationen war es fraglich, meinen wir, ob sie rechtswidrig sind. Kein Foto war heimlich aufgenommen worden. Thema der Artikel war, ob bei Franz Beckenbauer „als quasi lebende Litfass-Säule” zur Übernahme einer neuen Aufgabe wie schon zu seinen älteren Kindern gefragt werden muss: „Neuer Job für Franz Beckenbauer - Lässt er seine süßen Kinder im Stich?”.
2. Wir werden die Urteile näher besprechen, sobald sie uns im Volltext vorliegen.