Der BGH hatte sich in seinem Beschluss Az. V ZB 71/08 damit zu befassen, ob im Zeitalter moderner Telekommunikationsmöglichkeiten nicht doch auch ein Rechtsmittel per Telefon eingelegt werden kann. Insbesondere in Bußgeldsachen wird tatsächlich vertreten, dass mit der Protokollierung des Anrufes durch die Geschäftsstelle die Schriftform gewahrt ist.
Der BGH verwarf eine fernmündliche Beschwerde als nicht ausreichend die Form wahrend. In Paragrafen ausgedrückt, standen im entschiedenen Fall die §§ 569 und 129a der Zivilprozessordnung im Mittelpunkt. Der BGH erklärt generell:
„In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit,
dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift
einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit
des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166; 93, 45, 48;
BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch
im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173). Die Erwägungen,
die den zu Straf-, Verwaltungs- und Finanzverfahren ergangenen Entscheidungen zugrunde liegen, gelten in gleicher Weise für die nach der Zivilprozessordnung
durchzuführenden Verfahren.”
Maßgeblich erscheint dem BGH:
Das Formerfordernis diene nicht nur Beweiszwecken, sondern verschaffe dem Gericht auch Gewissheit über die Person des Erklärenden. Die persönliche Anwesenheit in der Geschäftstelle vermeide darüber hinaus Ungenauigkeiten oder Missverständnisse.
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