Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss Az.: 3 W 224/07 bestätigt, dass redaktionelle Presseveröffentlichungen in der Regel keine „Wettbewerbshandlungen“ im Sinne des § 2 I Nr 1. UWG a.F. darstellen und das UWG somit unanwendbar ist.
Der Fall:
Eine Zeitschrift hatte über ein neues Mobilfunkangebot berichtet und den Artikel auf der Titelseite mit dem Aufmacher „Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland“ angekündigt.
Das OLG stellt fest, dass Medienunternehmen im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit Art. 5 I GG tätig werden und die Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei Medienpublikationen grundsätzlich nur gelte, wenn sie typischerweise wettbewerbsfördernd erfolgt sei – etwa im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Diene aber, wie im vorliegenden Fall, die Äußerung überwiegend publizistischem Interesse, sei keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Diese Sach- und Rechtslage werde im entschiedenen Fall nicht dadurch geändert, dass die auf der Titelseite angekündigten Informationen im Beitrag nicht vollständig geliefert würden; denn - so das Gericht weiter - der durchschnittliche Verbraucher rechne nicht damit, bereits auf der Titelseite genaue Angaben zu der im Heftinneren veröffentlichten Berichterstattung zu erhalten.

Anmerkung:
Der Beschluss befasst sich auch mit der Bedeutung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005. Diese Richtlinie war vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen. Das Ergebnis der gerichtlichen Überlegungen:
Der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit dürfe nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs „Geschäftspraktiken“ beeinträchtigt werden. Vielmehr seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der europäische Gesetzgeber die grundrechtlich geschützte Privilegierung der Presse habe einschränken wollen.
Der Beschluss erwähnt nicht, dass sich aus der Gesetzesbegründung zum novellierten UWG klar ergibt: Der deutsche Gesetzgeber ist von vornherein bewusst davon ausgegangen, dass nach der Richtlinie mittelbare werbliche Auswirkungen gerade nicht erfasst werden sollten.
Es bleibt somit bei dem, was seit Urteilen wie „Gastrokritiker” und „Frank der Tat” schon immer gegolten hat. Ausführlich zum Thema, aber noch nicht zur Richtlinie: Gloy, Zur Wettbewerbsabsicht bei Presseäußerungen, Festschrift Schweizer, Seiten 195 ff.