Alltag in presserechtlichen Verfahren: Durch einstweilige Verfügung wird – trotz Schutzschrift – einem Verlag ein Foto verboten. Der Verlag erzwingt nach Az.: 27 O 425/08). Er legt dar:
Um diese Kostenforderungen durchzusetzen, kann der Verlag, obwohl sein Gegner auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung einschließlich der Kostenentscheidung verzichtet hat, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.
Anmerkungen:
Jedenfalls Wettbewerbs- und Äußerungsrechtler werden jetzt oder später doch kurz weitere Hinweise erfahren wollen. Deshalb:
Das Landgericht führt wörtlich aus: „Der Aufhebungsantrag, der sich ausweislich seiner Begründung allein auf die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung bezieht und auf eine Kostengrundentscheidung in Bezug auf das Anordnungsverfahren zu Gunsten der Antragsgegnerin abzielt, ist zulässig. (...) Der Verzicht auf die Rechte aus der Kostenentscheidung beseitigt (...) nur die Beschwer der Antragsgegnerin, nicht die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen. Er verhilft ihr dagegen nicht zu einer Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten, aufgrund derer sie die ihr selbst entstandenen Kosten gegen die Antragstellerin festsetzen lassen könnte. (...) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller [des Aufhebungsantrags, d. Verf.] weiterhin zumindest ein Kosteninteresse hat.“
Dabei genügt schon das Kosteninteresse, im Verlauf des Verfahrens dem Gegner gezahlte Beträge möglichst rasch und einfach zurückzubekommen: „Hinzu tritt, dass die Antragsgegnerin bereits Kosten gezahlt hat, die bei einer Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO der Rückfestsetzung unterlägen. (...) Die Antragsgegnerin hätte also einen einfach durchsetzbaren prozessualen Kostenerstattungsanspruch und kann demgegenüber nicht darauf verwiesen werden, einen etwaig materiell-rechtlich bestehenden Bereicherungsanspruch erst gerichtlich durchsetzen zu müssen.“
Das Gericht gab Gelegenheit, „Stellung zu nehmen bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen“, denn die Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO würde das Rechtsschutzinteresse am Aufhebungsantrag beseitigen.
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