Der BGH nahm in seinem Urteil Az.: I ZR 231/06 die Gelegenheit wahr, einige grundsätzliche Fragen zum Widerstreit zwischen (älterer) Domain und (jüngerer) Marke klarzustellen.
Der Inhaber einer älteren Domain „air-dsl.de“ wurde vom Inhaber der jüngeren Marke „air-dsl“ auf Unterlassung der Nutzung der Domain für die markenrechtlich abgesicherten Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen.
Der BGH entschied gegen den Domaininhaber. Im Einzelnen:
1. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden. Daher kann an einer solchen Domain dadurch kein Unternehmenskennzeichen (Az.: I ZR 159/05, siehe unseren kommentierenden Eintrag vom 19. Oktober 2008). Dies begrenzt jedoch nur den Umfang des Unterlassungsanspruchs – nicht jedwede Nutzung kann untersagt werden. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet wird bzw. werden soll, ist ein darauf begrenzter Anspruch gegeben.