Ein Foto zeigte die Antragsstellerin lächelnd am Schreibtisch. Es wurde auf der Internetseite des Arbeitgebers zu Illustrationszwecken verwendet. Einen Hinweis auf die Person der Antragsstellerin oder deren Fachkompetenz enthielt der Internetauftritt nicht. Während des Anstellungsverhältnisses duldete die Antragsstellerin die Verwendung des Fotos. Nach ihrem Ausscheiden im Jahr 2007 wurde das Bild unverändert gezeigt. Es wurde im Jahr 2008 unmittelbar nach einer entsprechenden Aufforderung entfernt.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ta 126/09) hielt einen Schadensersatzprozess wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 BGB, 28 BDSG, 22 KUG) als so risikobehaftet, dass eine normal zahlende Partei „vernüftigerweise das Prozessrisiko nicht eingehen würde“ - es lehnte daher Prozesskostenhilfe ab.
Das Gericht nahm in seinem Urteil an, in einem solchen Falle müsse ein Foto nicht automatisch aus dem Internetauftritt entfernt werden. Der Arbeitgeber handele nicht schuldhaft. Mangels anderweitiger (und entsprechend bewiesener) Hinweise dürfe der Arbeitgeber von einem andauernden Einverständnis der Antragsstellerin ausgehen.
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