Der Mitarbeiter eines gewerblichen eBay-Anbieters hatte - gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen und eBay-Grundsätze verstoßend - mehrfach Gebote auf eigene Angebote abgegeben und weitere unzulässige Transaktionen über das Mitgliederkonto abgewickelt. ebay sperrte daraufhin die entsprechenden Konten. Den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Antrag auf Freischaltung der Mitgliederkonten wies das OLG Brandenburg in einem Beschluss Az.: Kart W 11/09 zurück.
Das OLG stellte fest:
Das gewerbliche Mitglied hat für das Verschulden seines Mitarbeiters nach § 278 BGB einzustehen. Es war verpflichtet, die Zugangsdaten der Mitgliederkonten hinreichend vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und missbräuchliches vertragsverletzendes Handeln zu unterbinden.
Auch kartellrechtlich (§§ 19, 20, 33 GWB) stehe - hat das OLG weiter festgestellt - dem Antragsteller kein Anspruch zu. Eine marktbeherrschende Stellung von Ebay hinsichtlich des sachlich-relevanten Marktes (im vorliegenden Fall PC’s) sei nicht dargelegt. Unter Einbeziehung ähnlicher Online-Shops, Internetplattformen und Online-Marktplätzen stehe für das Gericht nicht fest, dass Ebay in diesem Segment ein für die marktbeherrschende Stellung erforderlicher (§ 19 III 1 GWB) Marktanteil von mindestens einem Drittel zukomme.
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