Vor allem die Wettbewerbsenate des OLG Hamburg urteilen hier sehr logisch differenziert (vgl. etwa unseren Eintrag vom 01.09.2009). In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 W 6/08) hat der 3. Senat noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass es nicht mehr dem Verbotskern des Titels unterfällt, wenn eine verbotene Werbung so verändert wird, dass sich auch ihr Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert.
Der Schuldnerin war untersagt worden, in einem Werbe-Vergleich für Zahnbürsten unter Hinweis auf zitierte Studien zu behaupten:
„Entfernt besser Plaque als…“.
Unter Bezugnahme auf dieselben Studien warb sie anschließend mit der Behauptung:
„Entfernt signifikant mehr Plaque als…“.

Das OLG wies den Ordnungsmittelantrag zurück, weil – obwohl auf dieselben Studien Bezug genommen wurde – die erste Äußerung besage, dass die Behauptung wahr im Sinne einer Reproduzierbarkeit sei, während die zweite Äußerung lediglich beinhalte, dass bessere Ergebnisse erzielt worden seien.

Anmerkungen:
1. Rechtserheblich ist, wie der Verkehr auffasst. Eine Studie würde vermutlich ergeben, dass zumindest ein erheblicher Teil der Werbeadressaten beide Aussagen im Kern gleich versteht.
2. Das Gericht gibt in den Beschlussgründen zwar zu erkennen, dass der im Erkenntnisverfahren vorgetragene Klagegrund wohl auch ein Verbot der Folgeaussage gerechtfertigt hätte. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag allerdings im Erkenntnisverfahren auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte und das Gericht nach § 308 Abs.1 ZPO an diesen Antrag gebunden ist, sei es - so das Gericht - auch nach der Kerntheorie ausgeschlossen, das Verbot auf vom Antrag nicht erfasste Verhaltensformen zu erstrecken.