Einer neuen Rechtsprechung des BGH zu Abschlusserklärungen kann eine große Zukunft vorhergesagt werden.
Abschlusserklärungen, d.h. solche Erklärungen mit denen ein Schuldner eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung materiell-rechtlich als endgültig anerkennt und auf die Rechtsbehelfe des Widerspruchs (Az.: I ZR 146/07 eine Ausnahme zugelassen. Der Schuldner hatte die Abschlusserklärung unter die – so wörtlich - „auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ gestellt.
Anmerkung:
Der Grund für diese „Privilegierung” liegt auf der Hand: Wer (vollständig) auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet, verzichtet eben – so der BGH – uneingeschränkt auf dieses Recht und kann im Vollstreckungsverfahren auch dann keine „geänderten Umstände“ geltend machen, wenn sich Gesetzeslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung ändern. Ein so weitgehender Verzicht ginge aber – wie der BGH weiter darlegt – über die Wirkungen hinaus, die ein rechtskräftiger Hauptsachetitel entfaltet. Bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel kann stets eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden, wenn sich die rechtliche Grundlage ändert.
Mit dieser aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Abschlusserklärung von der Rechtsprechung bislang nicht zugelassenen Ausnahme hat der BGH demnach Rechtsicherheit geschaffen und die Anwendung des § 927 ZPO konkretisiert.
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