Gestern wurde uns das neue Urteil zugestellt. Nachdem bereits seine Gattin in gleicher Sache vor dem OLG Hamburg gescheitert war (vgl. unseren Eintrag vom 24.11.2008), wies das Gericht jetzt mit diesem
Urteil vom 20.10.2009 (7 U 55/09) auch die Berufung Jauchs gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg zurück. Geklagt hatte der Showmaster auf Geldentschädigung, weil BUNTE im Detail zu seiner Hochzeitsfeier berichtet hatte. Jauch vertrat die Meinung, die Schilderung des Ablaufs der Feierlichkeiten stelle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Wie bereits im Parallelverfahren folgte das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht.: Das Gericht erkannte schon keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der Folge, dass nicht einmal Unterlassungsansprüche bestehen. Das Gericht:
Bei den Hochzeitsfeierlichkeiten handelt es sich – gerade aufgrund der Prominenz Jauchs – um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem erhebliches öffentliches Interesse bestand. Angesichts dessen, dass auch die hochrängigen Gäste Einblick in die Einzelheiten der Feierlichkeiten erhielten und die geschilderten Umstände für solche Personen, die in gesellschaftlich exponierten Kreisen verkehren, nicht ungewöhnlich erscheinen, ordnete das Gericht den Vorgang auch nicht dem besonders geschützten Bereich der Privatsphäre zu.
Auch soweit der BUNTE-Artikel den Inhalt der von der Tochter in der Kirche gesprochenen Fürbitte wiedergab, überwog die Pressefreiheit. Eine grundrechtlich besonders geschützte „Eltern-Kind-Situation“ lag nicht vor, nachdem die Fürbitte vor Publikum gesprochen wurde und – so das OLG - somit unter Bedingungen stattfand, bei denen Jauch damit rechnen musste, dass die Gäste die gesprochenen Worte nach außen trugen. Allein die im Vorfeld an die Presse gerichtete Forderung der Eheleute Jauch, nicht im Detail über die Hochzeit zu berichten, sei, so das OLG, nicht geeignet eine Sphäre von persönlichkeitsrechtlicher Bedeutsamkeit zu schaffen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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