Wer im Urlaub erkrankt, läuft nicht Gefahr, dass sein Urlaub verfällt.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil Aktenzeichen C-277/08 über ein spanisches Vorlageverfahren gemäß Aktenzeichen C-350/06 und 520/06). In diesem Urteil wurde festgestellt, dass Urlaub nicht allein wegen einer in einer nationalen Regelung vorgesehen Frist (bspw. in § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) verfällt.
Im „spanischen“ Fall stellte der EuGH erneut darauf ab, dass der gesetzliche Jahresurlaub dem Zwecke der Entspannung und Freizeit diene. Eine nationale Regelung, die dies nicht beachte, stehe dem „Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“ entgegen, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.

Anmerkung:
Unmittelbare Folge für den Arbeitgeber ist, dass er dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeit zu gewähren hat, ohne dass im vornherein ausgeschlossen ist, dass sich diese Zeit außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet. Dies bedeutet, dass das dt. Bundesurlaubsgesetz mit seiner starren Frist (der „übertragene“ Urlaub muss bis 31.03. genommen werden) zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht europarechtskonform angewendet werden kann. Da dieser Fall eher selten eintreten sollte, sind im Normalfall die Folgen durch das Urteil eher gering.
Wenn wie im vorliegenden Verfahren der Jahresurlaub wegen einer Krankheit nicht vollständig angetreten werden konnte und im maßgeblichen Jahr (und den weiterreichenden Fristen des BurlG) nicht ermöglicht werden kann, muss der Urlaub danach gewährt werden. In solchen außergewöhnlichen Fällen ist eine wesentliche Änderung bereits durch das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 eingetreten. Das neue Urteil enthält insoweit eine Vertiefung der Rechtsposition des EuGH. Diese haben Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 grundlegend kritisiert und weisen insbesondere auf die unmittelbaren finanziellen Folgen hin, die bei nachträglichem Ausscheiden aus dem Unternehmen bei dauerhafter Krankheit in einer finanzielle Abgeltung des gesamten nicht genommenen Urlaubs liegen kann.