Eine Universität darf nach einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen - Az.: 16 A 3375/07 - seine Institutsbibliothek video-überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden.
Der Fall:
Die beklagte Universität hatte vier Videokameras installieren lassen und durch Schilder auf die Überwachung hingewiesen. Als Sinn und Zweck hat die Bibliotheksleitung angegeben, es müsse Diebstählen und Beschädigungen vorgebeugt werden. Die Aufnahmen wurden außerdem für eine gewisse Zeit, entsprechend der Größe der vorhandenen Festplatte, gespeichert. Studenten, die regelmäßig die Bibliothek nutzen, hatten unter Berufung auf ein Recht auf Datenschutz verlangt, die Kameras abzuschalten.
Die Kernsätze der gerichtlichen Begründung:
„Die Beklagte ist nach OLG Karlsruhe in einem Urteil die verdeckte Videoüberwachung eines Autostellplatzes zur Entlarvung von Straftätern untersagt. Weitere Urteile, über die wir berichtet haben, finden sie hier.
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