Mitunter kann ein Unterlassungsanspruch nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, wie jetzt in einem Internet-Fall.
Obwohl das Landgericht Hamburg urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine Bildersuchmaschine bejahte, hat es mit einem Beschluss Az. 308 O 565/09 den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Wortgleich hatte das Landgericht Hamburg schon kurz zuvor in einem Beschluss mit dem Az.: 308 O 557/09 gegen eine andere Bildersuchmaschine entschieden.
Die Begründung:
„Die von der Kammer [in dem vorangegangenen Fall] entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. ... Sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen [würden] das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. ... Insgesamt erachtet die Kammer ... die Suchmaschinenbetreiber durch eine Entscheidung im Eilverfahren als unverhältnismäßig belastet und hält es für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren verfolgt, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.“
Anmerkung:
Diese Überlegungen müssten auf andere Grenzfälle übertragbar sein, in denen die einschüchternde Wirkung über den Anlassfall weit hinausgeht, auch im Presse- oder Wettbewerbsrecht.
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