Das LG Feldkirch (Österreich) hat als Rekursgericht in einem uns vorliegenden Urteil entschieden, dass die Formulierung: „wer sich gerne neppen lässt, der ist hier richtig“ rechtmäßig ist. Ein deutscher Nutzer hatte sie im Rahmen seiner Hotelbewertung für ein österreichisches Hotel auf der Plattform www.holidaycheck.de eingestellt.
Für die Beurteilung der angegriffenen Äußerung sei, so das LG Feldkirch, die Bewertung als ganze im Weg einer Gesamtbetrachtung einzubeziehen; es sei nicht bloß singulär über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Nepp" zu entscheiden. Ferner seien angesichts der heutigen Reizüberflutung auch überspitzte Formulierungen in gewissem Rahmen hinzunehmen. Nach vollumfänglicher Bestätigung der erstinstanzlichen Feststellungen zu den erstaunlichen Vorkommnissen im Hotel kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Tatsachenkern für den Vorwurf des „Nepps“ als erwiesen anzusehen sei. Bei der Wortauslegung schließt sich das LG Feldkirch der Interpretation i.S.v. "zu hohe Preise fordern" und nicht i.S.v. "betrügen" an, sodass es sich um ein nicht exzessives und damit zulässiges Werturteil handele.
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