Das LG Berlin (Az. 27 O 536/09) hat entschieden:
Eine Internetreiseplattform, die ihren Nutzern u.a. die Möglichkeit bietet, private Urlaubsfotos auf der Plattform zu veröffentlichen, haftet nicht für ein auf ihrer Plattform eingestelltes, eventuell persönlichkeitsrechtsverletzendes Foto, wenn sie es nach einer substantiierten Meldung durch den Betroffenen unverzüglich von der Plattform nimmt.
In Abgrenzung zum Sachverhalt, über den jüngst der BGH in der Sache I ZR 166/07 (marions.kochbuch.de) zu entscheiden hatte, verneint das LG Berlin ein Zu-eigen-Machen hinsichtlich der Nutzerfotos. Es stellte vielmehr insbesondere darauf ab, dass sich die Betreiberin der Plattform www.holidaycheck.de ihre Website nicht von den Nutzern mit Inhalt füllen lasse, sondern selbst die entscheidenden Inhalte, wie z.B. Hotelnamen und objektive Daten zu den Hotels, bereitstelle und diese lediglich durch die Nutzer kommentieren bzw. bewerten lasse. Eine Störerhaftung verneint das LG Berlin im konkreten Fall ebenfalls, weil die Plattformbetreiberin der substantiierten Meldung des Fotos unverzüglich Folge geleistet hatte.
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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