Das OLG Karlsruhe, Az. 4 U 64/08, hatte sich mit der vorprozessual abgegebenen Unterlassungserklärung zu befassen:
„... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecke des Wettbewerbs Verbraucher wie Frau XYZ auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, ...“
Das Oberlandesgericht urteilte, dass diese Unterlassungserklärung klar formuliert sei und damit der Grundsatz greife: Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ist auch bezüglich „kerngleicher“ Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 7, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, UWG hinreichend und ernstlich ausgeräumt.
Eine Verbraucherschutzorganisation hatte diese Unterlassungserklärung mit der Begründung abtun wollen, die Formulierung sei mehrdeutig; es bleibe unklar, ob die Formulierung: „Verbraucher wie Frau XYZ“ konkretisierend oder einschränkend gemeint sei.
Das OLG sah diese Diskrepanz jedoch nicht und urteilte, Formulierungen wie „Verbraucher wie Frau XYZ anzurufen” würden nicht einschränkend, sondern nur beispielhaft verwendet. Es stellte auf den Erwartungshorizont der Beteiligten ab, die allesamt wettbewerbsrechtlich versiert seien, so dass klar sei, dass keine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte, sondern sämtliche, den selben „Kern“ betreffende Handlungsformen erfasst werden müssten.
Schließlich merkte das Gericht an: Gründe, die gegen eine Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung sprechen könnten, müssen zeitlich nach der Erklärung eintreten. Die abgegebene Erklärung räume etwaige bis dahin bestehenden Zweifel aus und seien nicht zu berücksichtigen.
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