Das Bundespatentgericht vertritt in einem Beschluss Az.: 24 W (pat) 12/09 die Ansicht, dass die Bezeichnung

(für EDV-Produkte und EDV-Dienstleistungen) wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.
Die Bezeichnung „SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK“ beschreibe, so das BPatG, lediglich in allgemeiner Form den fachlichen Bereich, auf dem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesiedelt seien und weise nur gleichzeitig auf deren geographische Herkunft hin.
Zwar würde in der Regel das @-Zeichen (ohne Umlautpunkte) den Buchstaben „a“ ersetzen. Allein der Umstand, dass nicht ein „a”, sondern der Umlaut „ä” mit einer minimalen graphischen Gestaltung ersetzt werde, könne „den beschreibenden Charakter des Markenwortes nicht überwinden”.

Anmerkung:
Der Beschluss belegt einmal mehr, dass abgewandelte beschreibende Worte als Marke nur dann eingetragen werden, wenn deutlich spürbar abgewichen wird. Eine lediglich spielerische, minimale Umgestaltung mit nur geringfügigen Änderungen reicht nicht aus, um die Ämter und Gerichte von der Eintragungsfähigkeit zu überzeugen.