Häufig wird in Werbung mit dem „single-opt-in“-Verfahren eingewilligt. Wer zum Beispiel regelmäßig einen bestimmten Newsletter beziehen möchte, meldet sich an und gibt seine e-mail-Adresse an. Das Problem: Es kann nicht geprüft werden, ob die Eintragung tatsächlich vom Inhaber der angegebenen e-mail-Adresse stammt.
Demgegenüber muss beim „double-opt-in“-Verfahren der Nutzer dem Empfang des Newsletters per SMS oder in den meisten Fällen durch einen Link in einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail nochmals ausdrücklich zustimmen.
Das Landgericht Essen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: 4 O 368/08 so entschieden, dass praktisch das single-opt-in-Verfahren aus Beweisgründen nicht ausreicht. Es hat der Unterlassungsklage eines Rechtsanwalts stattgegeben, der bestritten hatte, sich eingetragen zu haben. Allein der Umstand, dass dessen Adresse eingetragen wurde, lasse nicht zu – so das Landgericht –, im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass die Eintragung vom Inhaber der E-Mail-Adresse stamme. Für einen solchen Anscheinsbeweis fehle es vielmehr an einem tragfähigen Satz der Lebenserfahrung; der Missbrauch von Internetadressen sei nämlich zwar nicht die Regel, aber auch keine vernachlässigenswerte Ausnahme.
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